Rechtsgrundlagen, Haftungsregime und vertragliche Pflichten nach HGB für den Massenguttransport
Diese Bedingungen gelten für alle Frachtverträge, Speditionsgeschäfte und logistischen Dienstleistungen, die die f.t.s.e.t.r.a.d.i.n.g. mit Sitz in Hamburg im Rahmen des gewerblichen Massenguttransports abschließt. Vertragsgegenstand ist die Beförderung von Schüttgütern, Bulk-Cargo sowie sonstigen Massenladungen auf dem Land-, See- oder Binnenwasserweg, einschließlich der dazugehörigen Umschlags-, Lagerungs- und Nebentätigkeiten.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Stillschweigende Hinnahme oder widerspruchslose Ausführung von Leistungen stellt keine Zustimmung zu abweichenden Bedingungen dar.
Die Haftung von f.t.s.e.t.r.a.d.i.n.g. als Frachtführer oder Spediteur richtet sich nach den Vorschriften des Vierten Buches, Dritter Abschnitt, des Handelsgesetzbuchs (HGB). Für Massenguttransporte gelten die besonderen Bestimmungen der §§ 412–414 HGB, die eine verschärfte Obhutshaftung für Verlust oder Beschädigung des Gutes vorsehen, sofern der Schaden während der Obhutszeit eintritt.
Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf den in § 431 HGB genannten Betrag von 8,33 SZR pro Kilogramm des Rohgewichts der Sendung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Frachtführers oder seiner leitenden Angestellten gilt diese Begrenzung nicht.
Keine Haftung besteht für Schäden, die auf höhere Gewalt, kriegerische Ereignisse, Unruhen, Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen oder unvermeidbare Umstände zurückzuführen sind, die der Frachtführer auch durch äußerste Sorgfalt nicht abwenden konnte. Der Frachtführer hat in diesen Fällen die Beweislast für das Vorliegen eines Haftungsausschlussgrundes.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Transportgut rechtzeitig und in transportsicherer Beschaffenheit am vereinbarten Ort zur Übernahme bereitzustellen. Er hat alle für die Beförderung erforderlichen Angaben zu Art, Menge, Gewicht und Gefährlichkeit des Gutes vollständig und richtig zu machen. Fehlangaben, die zu Mehrkosten oder Schäden führen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erforderlichen Genehmigungen, Zollpapiere, Ursprungszeugnisse und sonstigen Begleitdokumente vorliegen. Bei Gefahrguttransporten nach ADR, IMDG-Code oder ADN hat der Auftraggeber die ordnungsgemäße Klassifizierung, Verpackung und Kennzeichnung zu gewährleisten.
f.t.s.e.t.r.a.d.i.n.g. haftet nicht für Schäden, die durch Dritte verursacht werden, die der Frachtführer im Rahmen der üblichen Subunternehmerkette einsetzt, sofern der Frachtführer bei der Auswahl und Überwachung des Subunternehmers die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hat. Die Haftung des Frachtführers für leichte Fahrlässigkeit seiner Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen, soweit nicht wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) betroffen sind.
Der Auftraggeber stellt f.t.s.e.t.r.a.d.i.n.g. von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers oder auf unrichtigen Angaben über das Transportgut beruhen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Umweltschäden, Personenschäden oder behördlichen Bußgeldern.
Einzelverträge enden mit der vollständigen Erfüllung der vereinbarten Leistung, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes und der Zahlung der vereinbarten Vergütung. Rahmenverträge können von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei ihre wesentlichen Vertragspflichten trotz Abmahnung nicht erfüllt oder wenn über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
f.t.s.e.t.r.a.d.i.n.g. behält sich vor, diese Nutzungsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies aufgrund gesetzlicher Neuregelungen, technischer Entwicklungen oder geänderter Rechtsprechung erforderlich ist. Der Auftraggeber wird über wesentliche Änderungen mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten informiert. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, gelten die geänderten Bedingungen als angenommen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Für alle Rechtsfragen, die in diesen Bedingungen nicht abschließend geregelt sind, gelten die Vorschriften des HGB und des BGB.
Für Rückfragen zu diesen Nutzungsbedingungen oder zu einzelnen Vertragsverhältnissen wenden Sie sich bitte an unsere Rechtsabteilung:
Stand dieser Bedingungen: Januar 2025. Die jeweils aktuelle Fassung ist auf unserer Website unter terms.html abrufbar.